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   BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 54.96   

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https://dejure.org/1997,3134
BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 54.96 (https://dejure.org/1997,3134)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1997 - 9 C 54.96 (https://dejure.org/1997,3134)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1997 - 9 C 54.96 (https://dejure.org/1997,3134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung von Abschiebungsschutz - Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse - Abschiebehindernisse aufgrund zu erwartender Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention - Kompetenzverdoppelung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 54.96
    Diese ihrem Wortlaut nach offene Vorschrift (vgl. zum Umfang der Verweisung das Urteil des Senats vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 1997, 341) verweist jedoch lediglich insoweit auf die EMRK, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene". Abschiebungshindernisse).

    Art. 3 EMRK steht nämlich einer Abschiebung nur dann entgegen, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (siehe Senatsurteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - a.a.O. sowie vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 54.96
    Art. 3 EMRK steht nämlich einer Abschiebung nur dann entgegen, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (siehe Senatsurteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - a.a.O. sowie vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]).
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 18.96

    Keine Befreiung von Visumspflicht für erfolglose Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 54.96
    Ob ein Ausländer nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Schutz seines Familienlebens im Bundesgebiet besitzt, kann sich allenfalls dann ergeben, wenn feststeht, ob der weitere Aufenthalt des Angehörigen, mit dem der erfolglose Asylsuchende sein Familienleben fortsetzen möchte, im Bundesgebiet gesichert ist (vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 18.96 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 11).
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 54.96
    Art. 3 EMRK steht nämlich einer Abschiebung nur dann entgegen, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (siehe Senatsurteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - a.a.O. sowie vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]).
  • VG Sigmaringen, 07.09.1998 - A 7 K 11404/98

    Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungshindernisse nach § 53

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  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1998 - A 6 S 1121/96

    Umfang des Abschiebungsschutzes nach AuslG 1990 § 53 Abs 4: Berücksichtigung von

    § 53 Abs. 4 AuslG (AuslG 1990) verweist lediglich insoweit auf die EMRK (MRK), als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse); Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG (AuslG 1990); sie sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen (hier: Achtung des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK (MRK); unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des 16. Senats, Urteil vom 15.10.1996 - A 16 S 1/96 -, im Anschluß an Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13/96 und 9 C 54/96).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - und - 9 C 54.96 - entschieden, daß § 53 Abs. 4 AuslG auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nur insoweit verweist, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zeitpunkt der Abschiebung drohen (sog. "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96

    Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter

    Zusätzlich ist die im AsylVfG und im AuslG grundsätzlich angelegte Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bundesamt (Monopol für die Beurteilung der Situation im Zielstaat der Abschiebung) und den Ausländerbehörden (Monopol für die Beurteilung der abschiebungsrelevanten Sachlage im Inland und auf dem Reiseweg) zu beachten (vgl. dazu etwa §§ 24 Abs. 2, 42, 43 Abs. 3 AsylVfG, 55 Abs. 2 u. 4 AuslG; hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 54.96 - und - 9 C 13.96).
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